§ 1 Notifizierende Behörde nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Stand: 15.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauPG%202013/1#abs-1 (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Es nimmt die Notifizierungen nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauPG%202013/1#abs-2 (2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfolgen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH als Nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauPG%202013/1#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 42 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 119 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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